Sozialgesetzbuch (SGB)

Drittes Buch (III)

- Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Achter Abschnitt

Entgeltersatzleistungen

Fünfter Unterabschnitt

Kurzarbeitergeld

Erster Titel

Regelvoraussetzungen

§ 169

Anspruch

 

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1.    ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2.    die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3.    die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

4.    der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.