Sozialgesetzbuch (SGB)
Drittes Buch (III)
- Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Sechster Abschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung
§ 84
Anforderungen an Träger
Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass
1. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt,
2. der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen,
3. Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen und
4. der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet.